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Vereinsgründung

Neugründung eines Sportvereins

Die Gründung eines Sportvereins ist grundsätzlich nicht schwer. Mindestens sieben Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen, schließen sich zusammen und gründen einen Verein.

Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in den folgenden Texten für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

Gründungsversammlung und -protokoll

Zur Gründung des Vereins treffen sich die mindestens sieben Personen zu einer sogenannten Gründungsversammlung. Zu dieser dürfen auch weitere Interessierte eingeladen werden, denn meist spricht sich ein solches Vorhaben herum und erweckt Interesse.

Über den Ablauf der Gründungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen - das Gründungsprotokoll. Es dient als Nachweis über die gefassten Beschlüsse. Es muss folgende Punkte enthalten:

  • Ort und Tag der Gründungsversammlung,
  • den Namen des Versammlungsleiters,
  • die gefassten Beschlüsse,
  • die Angaben, dass die Satzung beraten und einstimmig angenommen wurde,
  • Angaben zur Wahl des Vorstands (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift und evtl. Funktion der gewählten Vorstandsmitglieder; das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig genau anzugeben, Wendungen wie "mit großer Mehrheit", "fast einstimmig" usw. sind unbedingt zu vermeiden), Annahme der Wahl durch die Gewählten,
  • Unterschrift(en) der Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.

Die zu fassenden Beschlüsse, die sich aus der Satzung ergeben, sind im Einzelnen:

  • den Verein zu gründen (der Vereinsname muss sich aus der Satzung ergeben),
  • ihm die vorgetragene Satzung zu geben,
  • die Versammlung wählt den Vorstand,
  • die Versammlung legt die Beiträge fest*,
  • die Versammlung beschließt über die Beantragung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt und die Eintragung beim Amtsgericht**,
  • die Versammlung beschließt über den Anschluss an den Landessportbund Hessen e. V. sowie den/die zuständigen Sportverband/Sportverbände**.

Das Gründungsprotokoll wird von den in der Satzung dafür vorgesehenen Personen unterschrieben (z. B.  Versammlungsleiter und Protokollführer, gem. Mustersatzung des LSBH). Die Satzung wird von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben.

* = Sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
** = diese Beschlüsse entfallen, wenn sie in der Satzung bereits vorgesehen sind.

Gemeinnützigkeit und Eintragung beim Amtsgericht

Parallel zum Aufnahmeverfahren in den LSBH sollte der Verein beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen. Dies kann formlos unter Vorlage des Gründungsprotokolls und der Gründungssatzung geschehen. Da bei neuen Vereinen noch keine Kassenberichte vorhanden sind, prüft das Finanzamt zunächst nur die formellen Voraussetzungen, d. h. die Gemeinnützigkeitsaussagen der Satzung.

Für die Eintragung beim Amtsgericht sind folgende Dokumente erforderlich:

  • eine Kopie des Gründungsprotokolls (aus der sich auch die Vorstandswahl ergibt),
  • die Urschrift der Satzung - unterschrieben von den Gründungsmitgliedern (mind. 7 Pers.),
  • eine Kopie der Satzung.

Die Anmeldung ist vom Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) vorzunehmen. Die Unterschriften unter der Anmeldung (nicht Satzung!) sind vom Ortsgericht oder einem Notar beglaubigen zu lassen. Da die Gemeinnützigkeit angestrebt wird, sollte in der Anmeldung die "vorläufige Gebührenbefreiung" beantragt werden. Es sind dann nur die Veröffentlichungsauslagen für die Eintragung zu zahlen. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss die Bescheinigung dem Amtsgericht als Kopie vorgelegt werden, da sonst die Gebühren nachzuzahlen sind.

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Details

Autor:
Landessportbund Hessen e.V.

zuletzt aktualisiert:
Juli 2026 

Ansprechpartner für Neuaufnahmen:
Ralph Hoffmeister

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vereinsmanagement@lsbh.de