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Muster einer Vereinssatzung

Ein Verein, der als e.V. in das Vereinsregister eingetragen werden will, braucht eine schriftliche Satzung. Diese Satzung muss den Anforderungen des BGB genügen (§§ 56 – 60 BGB). Die Satzung ist die Verfassung des Vereins (§ 25 BGB). Sie ist quasi „das Grundgesetz des Vereins“ und spiegelt die Ziele, den Zweck, die Organisation der Vereinsarbeit und der Gremien etc. wieder. Die Satzung beschreibt die Struktur des Vereins und ist das Handwerkszeug des Vorstandes bei der Führung des Vereins.

Die Bedeutung der Satzung wird von vielen Vorständen verkannt. Viele Vereine haben ihre Satzung seit Jahrzehnten nicht geändert bzw. aktualisiert und sich in der täglichen Arbeit von den Satzungsinhalten entfernt. Dies kann zu erheblichen Problemen bis hin zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen führen.

Eine Satzung ist auch „kein statisches Gebilde“. So wie ein Verein lebt, muss auch die Satzung an die verschiedenen Lebensphasen eines Vereins angepasst werden. War eine Satzung für einen Verein vor 20 Jahren sinnvoll, so kann sie, nachdem sich die Anzahl der Mitglieder vervielfacht hat, heute unbrauchbar sein. Eine Satzung muss sich mit dem Verein entwickeln und auch Trends und Stimmungen widerspiegeln.

Sowohl der Landessportbund Hessen e.V. als auch der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. haben Muster einer Vereinssatzung für Sportvereine erstellt. Während der Landessportbund Hessen e.V. seine Mustersatzungen für Ein- und Mehrspartenvereine sowie Fördervereine anbietet und die Mustersatzungsregelung für (hybride und) virtuelle Mitgliederversammlungen und schriftliche Beschlussfassung als separaten Download bereitstellt, enthält das Muster des Landessportbundes NRW einer Vereinssatzung für Sportvereine mit Erläuterungen neben den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Satzung auch Satzungsbausteine, deren Einbau in die Satzung sinnvoll sein kann.


Aber:
Es gibt keine allgemeingültige Mustersatzung!


Eine Satzung muss individuell für einen Verein erarbeitet werden. Sie muss auf den Verein mit seinen Organen, seiner Organisation „zugeschnitten“ werden. Ein Verein muss sich seine Satzung unter Mitwirkung seiner Gremien erarbeiten.

Für eine Vereinssatzung schreibt das BGB zwingende Mindestinhalte vor. Wenn eine Satzung den gesetzlichen Erfordernissen (der §§ 56 - 59 BGB) nicht genügt, wird die Anmeldung vom Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückgewiesen (siehe § 60 BGB).

Der Verein kann dann nicht die Rechtsfähigkeit nach § 21 BGB erhalten.

Nach §§ 57 Abs. 1, 58 BGB muss die Satzung des rechtsfähigen Vereins folgende Mindestregelungen enthalten:

 

  • den Vereinsnamen 
  • den Vereinssitz
  • den Vereinszweck
  • bei Neugründungen, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Die erfolgte Anmeldung des Vereins ersetzt nicht die Anmerkung in der Satzung, wonach angemeldet werden soll.
  • Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • eine Regelung, ob Mitglieder Beiträge zu leisten haben, und wenn: welche Beiträge zu leisten sind 
  • die Bildung und Wahl des Vorstandes
  • Voraussetzungen und Form der Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • die Beurkundung der gefassten Beschlüsse

 

Aus steuerlichen Gründen, aus Fördergesichtspunkten oder aus Gründen einer optimalen Vereinsführung sollten – je nach Zielsetzung des Vereins – weitere Regelungen in die Satzung aufgenommen werden.

Da hier für jeden Verein unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen sind, ist von der Übernahme einer „Mustersatzung“ ohne weitere Überprüfung und Anpassung an den eigenen Verein dringend abzuraten.

Zusätzlich ist zu beachten, dass auch einige Fachverbände bei Neugründung von Vereinen bestimmte Satzungsformulierungen als Voraussetzung für die Aufnahme im Verband fordern. Diese sollten rechtzeitig beim jeweiligen Fachverband erfragt werden.

Weitere organisatorische Fragen können in Vereinsordnungen geregelt werden. Sie dürfen alle Bestimmungen enthalten, die nicht zu den Grundentscheidungen des Vereins gehören, und können die Grundregelungen der Satzung näher ausführen. Der Begriff „Vereinsordnung“ ist gesetzlich nicht geregelt. Für den Erlass einer Vereinsordnung bedarf es in der Satzung einer sog. „Ermächtigungsgrundlage“, d. h. die Satzung muss die Grundlagen für die Vereinsordnungen regeln (Benennung der Ordnung und des Organs, das die Ordnung beschließt).

Es wird dringend empfohlen, den erstellten Entwurf der Satzung vor Beschlussfassung im Rahmen einer Mitgliederversammlung dem zuständigen Rechtspfleger beim registerführenden Amtsgericht und dem Finanzamt zur Überprüfung vorzulegen.

Die Rechtspfleger der Amtsgerichte prüfen im Wesentlichen, ob die Mindestanforderungen des BGB erfüllt sind und das Finanzamt, ob die Formulierungen zur Erlangung/Beibehaltung der Gemeinnützigkeit vorliegen. Die Mitarbeiter*innen der Finanzämter nehmen zu der Gründungssatzung, einer Satzungsneufassung oder Satzungsänderungen Stellung und geben Hinweise, wenn die Gründungssatzung, die Satzungsneufassung oder die Satzungsänderung nicht die Voraussetzungen der Mustersatzung der Abgabenordnung (AO) für Vereine mit den nur aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen erfüllen. Vor der Beschlussfassung sollte die Satzung oder Satzungsänderung dem Vereinsregister mit der Bitte um eine Stellungnahme übersandt werden. Die Rechtspfleger*innen sind in der Regel sehr hilfsbereit.

Erst nach Korrektur, Ergänzungen oder Bestätigung durch Amtsgericht und Finanzamt sollten dann die notwendigen Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung gefasst und anschließend durch eine*n Notar*in die Aufnahme/Änderung im Vereinsregister beantragt werden.

Hinweis:

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die untenstehenden Muster einer Vereinssatzung für Sportvereine nur eine Zusammenfassung der gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Satzung, sowie eventuell sinnvoller Satzungsbausteine für Sportvereine ist. Es handelt sich nicht um eine allgemeingültige Mustersatzung. Die Landessportbünde Hessen e.V. und Nordrhein-Westfalen e.V. können keine Gewähr dafür leisten, dass Vereinsregistergerichte oder Finanzbehörden nicht auch andere Ansichten vertreten.

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