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GEMA für LSBH-Mitgliedsorganisationen

Der Landessportbund Hessen e.V. (LSBH) hat für seine Mitgliedsvereine, Sportkreise, Verbände und den LSBH selbst einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen.
Der Pauschalvertrag ist der Teil des GEMA-Gesamtvertrages, in dem die pauschal abgegoltenen Veranstaltungen detailliert aufgeführt sind. Die Kosten für den Pauschalvertrag trägt der LSBH vollumfänglich für seine rund 7.300 Vereine.

Generell muss jegliche im Vereins-Betrieb gespielte Musik hinsichtlich ihrer Abgeltung nach dem Pauschalvertrag geprüft werden. Das gilt für alle Mitgliedsvereine, Sportkreise, Verbände und den LSBH.
Sofern die Musiknutzung dort nicht aufgeführt ist, wird sie anmelde- und damit auch kostenpflichtig. Unterbleibt die rechtzeitige Anmeldung, so kann es sehr teuer für den Verein werden.

Welche Veranstaltungen sind durch den Pauschalvertrag abgegolten?

Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten:

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende.
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz.
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen.
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten.
  • Totenfeiern.
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz.
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
    Der DOSB lässt uns hier nach Vertragsabschluss eine Liste der entsprechenden Sportarten zukommen.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  • Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Diese Regelung Lit. n) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.

Die FAQS zum Pauschalvertrag findet Ihr hier

Bei einer Besucherzahl von mehr als 1.000 ist die entsprechende Sportveranstaltung nicht über diese vertragliche Regelung abgedeckt. Die Lizenzierung erfolgt entsprechend nach dem GEMA Tarif M-SP.

Alle anderen Musiknutzungen müssen vor den Veranstaltungen der GEMA gemeldet und bezahlt werden. Im Rahmen des Gesamtvertrages erhalten Mitgliedsvereine einen 20%-igen Rabatt.

Sofern Musiker auftreten ist die Vorlage der Musikfolge zur Erlangung des Rabattes erforderlich. Die Musiker haben diese Musikfolgen meist zur Verfügung und wir empfehlen den Vereinen, sich diese bereits bei Vertragsabschluss zur Weitergabe an die GEMA aushändigen zu lassen.

Achtung: Bei Nutzung von Tonträgern (DVD, CD etc.) ist diese Vorlage nicht erforderlich.

Weiterhin meldepflichtig

Leider ist die Abgeltung sämtlicher Musiknutzungen der Vereine nicht finanzierbar. Aus diesem Grund müssen auch künftig grundsätzlich gesellige Veranstaltungen mit Musiknutzungen, die nicht ausdrücklich in dem Pauschalvertrag erwähnt sind, gemeldet werden. Außerdem werden bestimmte Veranstaltungen bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern oder auch der Erhebung einer zusätzlichen Kursgebühr meldepflichtig. Meldepflichtig heißt dann auch, dass die GEMA die gemeldete Musiknutzung in Rechnung stellt. Zur Berechnung dienen die bekannten Vergütungssätze aus dem Gesamtvertrag, die alljährlich nach einem Index angepasst werden.

Beispiele: Kurse mit Nichtmitgliedern und/oder Kursgebühr, Musik oder Fernsehen in bewirtschafteten Räumen und alle anderen Musiknutzungen, sofern diese nicht ausdrücklich in der oben genannten Aufstellung als abgegolten aufgeführt sind.

Frist/ Schadenersatzforderungen

Veranstaltungen müssen der GEMA mindestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn gemeldet werden - möglichst jedoch schon früher. Die GEMA ist berechtigt, für nicht rechtzeitige Anmeldungen Schadensersatz in Höhe des doppelten Tarifbetrages zu beanspruchen. Es entstehen den Vereinen in diesen Fällen Kosten von mehr als zusätzlich 100%, da der im Vertrag vorgesehene Rabattsatz von 20% wegfällt.

Beispiel: Eine gesellige Veranstaltung kostet 100 Euro und die GEMA berechnet nach Abzug des Rabattes von 20% 80 Euro. Wird die Veranstaltung nicht gemeldet, verlangt die GEMA 100 Euro und zudem 100 Euro Schadensersatz. Sie berechnet somit 200 Euro, dies sind 250% des Betrages der bei ordnungsgemäßer Meldung berechnet worden wäre.

Jahresverträge / Gemeindeverträge

Wir weisen besonders auf die erforderliche Modifizierung bestehender Verträge hin, die u. U. von Sportvereinen sogar insgesamt gekündigt werden können, wenn die betreffenden Veranstaltungen in den Bereich der Zusatzvereinbarung fallen. Diesbezügliche Änderungen müssen direkt mit der GEMA schriftlich vereinbart bzw. abgeschlossen werden.

Infos

Allgemeine Informationen, eine Übersicht über die Tarife der GEMA und deren Online-Formulare finden Sie auf der Internetseite der GEMA.

Detaillierte Auskünfte können Sie bei der GEMA erhalten. Schreiben Sie eine E-Mail an kontakt(at)gema.de oder rufen Sie im zentralen Kundencenter der GEMA, Tel. 030-588 58 999, an.

Wichtig: Die Hilfestellung des LSBH ist nur bei nicht regelbaren Auseinandersetzungen zwischen GEMA und Vereinen vorgesehen. Zur Vereinfachung müssen fachliche Auskünfte direkt bei der GEMA, die eine Beratungspflicht gegenüber den Vereinen hat, eingeholt werden.

Details

Autoren:
Landessportbund Hessen e.V.

Quelle:
GEMA-Pauschalvertrag

zuletzt aktualisiert:
Juli 2026

Ansprechpartnerin für GEMA:
Sabine Salzmann

Tel.: 069 6789-555
vereinsmanagement@lsbh.de