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Sportvereine in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland. Sie gehört zu den fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Alle Unternehmen sind unter fachlichen Gesichtspunkten nach Gewerbezweigen und/oder Solidargemeinschaften (Berufsgenossenschaften) geordnet. Für den Sport ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.

Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und den Vorstand - als dem gesetzlichen Vertreter des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Dazu gehört u. a. die Befreiung von Schadenersatzansprüchen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von im Verein Beschäftigten oder für den Verein tätigen Personen. Weiterhin managt die VBG z. B. die gesamte Rehabilitation von der Behandlung im Krankenhaus bis zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. 

Besonderheiten für hessische Vereine

Alle LSBH-Vereine sind Mitglied bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Versichert sind alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlich Beschäftigte des Vereins, dazu zählen grundsätzlich auch die Betreuer und Übungsleiter. Viele Vereine nutzen ergänzend das sinnvolle Angebot der Ehrenamtsversicherung zu einer Jahresgebühr ab 01.01.2024 von 4,95 Euro pro Wahlamt oder beauftragter des Vorstandes. Darüber können alle in ein Ehrenamt gewählten Personen oder beauftragte Personen versichert werden, die keine arbeitnehmerähnliche Funktion im Verein ausüben.

Die VBG bietet den Sportvereinen Seminare an, die für die Vereinsvorstände wichtig und speziell auf die Vereinsbedürfnisse zugeschnitten sind. Diese Veranstaltungen werden über die Beiträge zur VBG finanziert und sind für die Teilnehmer kostenfrei. Neben den Seminaren für alle Sportvereine, die an Wochenenden stattfinden, bietet die VBG-Spezialseminare für Trainer und Übungsleiter an. In diesen Seminaren werden sportmedizinische Grundlagen für einzelne Sportarten vermittelt.

Ausführliche Informationen zu den Seminaren für Sportvereine sowie die Möglichkeit zur Buchung/Anmeldung findet Ihr hier.

Alle Mitgliedsvereine des LSBH haben die Möglichkeit, die Leistungen der VBG in Anspruch zu nehmen und Seminare zu besuchen. Die Anmeldung erfolgt unter der vereinseigenen Kundennummer. Sportvereine, die Lohnsummen melden und damit bei der VBG als 'Kunde' registriert sind, haben eine eigene VBG-Nummer (Kundennummer). Für alle Vereine ohne eigene Kundennummer, ist bei der Anmeldung die VBG-Nr. 13261920000000 anzugeben.

Die VBG bietet den Vereinen, ihren Übungsleitern und Betreuern außerdem sinnvolle Maßnahmen wie Fahrertraining oder die Durchführung von Erste-Hilfe-Seminaren an. Bitte fragt direkt bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft an.

Für hessische Vereine zuständig ist die:

VBG-Bezirksverwaltung Mainz
Prävention
Isaac-Fulda-Allee 3
55124 Mainz
E-Mail: bv.mainz@vbg.de
Telefon: 06131/389-0

Sportvereine bei der VBG

Fast alle Sportvereine fallen in die fachliche Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Für einen Verein, der neben der Förderung des Sports einen anderen vorrangigen Satzungszweck hat, ist unter Umständen eine andere Berufsgenossenschaft zuständig, z. B. die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), wenn die Förderung der Gesundheit überwiegender Satzungszweck ist. Wie für alle Unternehmen in ihrem
Zuständigkeitsbereich stellt die Berufsgenossenschaft auch für einen Sportverein - nach der Anmeldung durch den Verein - die Zuständigkeit mit einem schriftlichen Bescheid fest. Eine Anmeldung seitens des Vereins ist erforderlich, sobald er Arbeitnehmer*innen beschäftigt, dazu zählen auch sog. 556-€-Minijobber*innen. Nicht eingetragene Vereine werden in der gesetzlichen Unfallversicherung genauso behandelt wie eingetragene Vereine.

Rechte und Pflichten der Sportvereine

Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und für den Vereinsvorstand - als gesetzliche Vertretung des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden.

Rechte des Vereins:

  • Freistellung von der Haftpflicht gegenüber den im Verein tätigen Versicherten bei Arbeitsunfällen und bestimmten Berufskrankheiten
  • Recht auf Beratung in allen Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung,
    insbesondere zur Unfallverhütung
  • Wahlberechtigung zur Vertreterversammlung
  • Wählbarkeit zu den Organen (Vertreterversammlung und Vorstand) der VBG

Pflichten des Vereins bzw. Vorstandes

  • Beachtung der staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
  • Unterrichtung der Versicherten über die Zuständigkeit und die Unfallverhütungsvorschriften
  • Meldepflichten, z. B. von Unfällen oder Berufskrankheiten
  • Mitwirkungspflichten, z. B. zur Durchführung der Prävention oder Aufklärung eines Unfalls
  • Beitragspflicht

Der Vereinsvorstand hat jeden Unfall anzuzeigen, bei dem eine versicherte Person so verletzt worden ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder ums Leben gekommen ist. Ebenso ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Die Anzeige ist binnen drei Tagen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformular zu erstatten, nachdem der Vereinsvorstand oder die gesetzliche Vertretung davon erfahren hat; Todesfälle sind sofort bei der VBG anzuzeigen.

VBG-Unfallmeldung

Details

Autor:
Dietmar Fischer

zuletzt aktualisiert:
2026